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Änderung § 4 EGovG vom 24.07.2024
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§ 4 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 4 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. | (Text neue Fassung) (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. |
(2) 1 Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. 2 Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird. |
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