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Änderung § 4 EGovG vom 27.11.2019

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EGovG

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§ 4 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2019 geltenden Fassung
§ 4 EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten


(Text neue Fassung)

§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung


vorherige Änderung

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.



(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

(2) 1 Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. 2 Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.



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