Tools:
Update via:
Änderung § 9b EGovG vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9b EGovG, alle Änderungen durch Artikel 2 FamLDigG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EGovGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9b EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 9b EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes |
(1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antragstellung gespeichert werden (zwischengespeicherte Antragsdaten), wenn die antragstellende Person eingewilligt hat. (2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellenden Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn zu korrigieren oder ihn zu löschen. (3) 1 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen kann. 2 Die zwischengespeicherten Antragsdaten sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung, die durch die antragstellende Person erfolgt ist, zu löschen. 3 Die antragstellende Person ist über eine automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren. (4) 1 Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular erhoben werden, dürfen nach Antragstellung gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist, um der zuständigen Behörde den Antrag über einen sicheren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen. 2 Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen. 3 Ruft die zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzubewahren. 4 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der gesonderten Datenbank nur die jeweils zuständige Behörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. 5 Nach Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der gesonderten Datenbank ist der Antrag aus der gesonderten Datenbank zu löschen. 6 Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10833/al116030-0.htm