Tools:
Update via:
Änderung § 5 EGovG vom 24.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EGovG, alle Änderungen durch Artikel 2 OZGÄndG am 24. Juli 2024 und Änderungshistorie des EGovGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 5 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Nachweise | (Text neue Fassung)§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung |
(1) 1 Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. 2 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2) 1 Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2 Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. | (1) 1 Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers, 1. indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und automatisiert abgerufen werden kann, oder 2. indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht. 2 Die §§ 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 trägt die nachweisanfordernde Stelle. (2) 1 Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. 2 Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. 3 Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen. (3) 1 Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn 1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und 2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller erheben dürfte. 2 Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. 3 Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 4 Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. 5 § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. (4) 1 Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze zum Antragsteller und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. 2 Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. 3 Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten. (5) 1 Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, hat der Antragsteller im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. 2 Der Antragsteller kann in diesem Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10833/al198226-0.htm