Änderung § 6a EGovG vom 24.07.2024

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§ 6 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 6a EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

(Text alte Fassung)

§ 6 Elektronische Aktenführung


(Text neue Fassung)

§ 6a Elektronische Aktenführung


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 2 Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3 Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.






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