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Änderung § 2 EGovG vom 24.03.2016
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§ 2 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2016 geltenden Fassung | § 2 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung | |
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. *) | (Text neue Fassung) (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. |
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. | |
--- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 21. April 2015 (BGBl. I S. 678) tritt § 2 Absatz 2 am 24. März 2016 in Kraft. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10833/al53893-0.htm