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Änderung § 19 EGovG vom 13.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 EGovG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. EGovGÄndG am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie des EGovGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 19 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206 |
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(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Übergangsvorschriften |
(1) 1 § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. 2 Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (2) 1 Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereit. 2 Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. 3 Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden. |
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