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Änderung § 5 EGovG vom 26.11.2019
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§ 5 EGovG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 5 EGovG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachweise | |
(1) 1 Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. 2 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2 Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. (3) 1 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. 2 Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass der Betroffene 1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. 3 Die Einwilligung ist zu protokollieren. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2 Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. |
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