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Synopse aller Änderungen des EGovG am 27.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. November 2018 durch Artikel 1 des RL2014/55/EU-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGovG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2018 geltenden Fassung
EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
§ 5 Nachweise
§ 6 Elektronische Aktenführung
§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
§ 8 Akteneinsicht
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
§ 11 Gemeinsame Verfahren
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
§ 13 Elektronische Formulare
§ 14 Georeferenzierung
§ 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 16 Barrierefreiheit
§ 17 Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendungsregelung
§ 19 Übergangsvorschriften

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung


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...



(1) 1 Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. 2 Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. 3 Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

1. sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.


(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. 2 Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.



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§ 18 (neu)




§ 18 Anwendungsregelung


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1 Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. 2 Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. 3 Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.