Das
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 61 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt."
- 2.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2" ersetzt.
- 3.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 9 wird aufgehoben.
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147