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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 1 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
- 1.
- die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,
- 3.
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
- 4.
- die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 5.
- die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 6.
- die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 7.
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 8.
- die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
- 9.
- die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.
Zitierungen von § 1 SVZustÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVZustÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion (vom 01.01.2016)
... 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden, 2. ...
§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § ...
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