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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion
(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 2 SVZustÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SVZustÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVZustÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
... 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und 2. die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und ...
§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMFSVZustAnO)A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3637; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... die Angabe „§ 63f" durch die Angabe „§ 90" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird ...
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