(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des
Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423