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Änderung § 44 KAPrüfbV vom 02.08.2021
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§ 44 KAPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 44 KAPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Anwendbare Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. 3 In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. 4 In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft'; 2. an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie'; 3. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Aktionär'; 4. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen'; 5. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen'; 6. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht. (3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentkommanditgesellschaft'; 2. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Anleger'; 3. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen'; 4. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen'; 5. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht. |
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