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§ 2 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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§ 2 Übersicht über die Arbeitsorganisation
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. 2Die Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.
(2) 1Die Übersicht muss enthalten:
- 1.
- den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,
- 2.
- a)
- die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes,
- b)
- die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen von § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
- 3.
- die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und
- 4.
- für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.
(3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Besatzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit einzutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.
Zitierungen von § 2 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 See-ArbZNV Sprachenvorschrift
... Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den ...
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