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§ 5 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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§ 5 Aufbewahrung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass
- 1.
- im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
- 2.
- die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3
(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.
Zitierungen von § 5 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation ...
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