§ 6 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.



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