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Anlage 2 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 2 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise (vom 29.07.2017)
... Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2 jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnachweise können in ...
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