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Anlage 2
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Anlage 2 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013
BGBl. I S. 2795
(
Nr. 43
); zuletzt geändert durch
Artikel 11
Abs. 46 G. v. 18.07.2017
BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4
Schiffsbesatzung
1 Änderung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 1
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Anlage 2 (zu §
3
Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 1
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Zitierungen von
Anlage 2 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise
(vom 29.07.2017)
... Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der
Anlage 2
jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnachweise können in ...
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