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§ 2 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)
§ 2 Personal
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die anerkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung und Ausstattung verfügen.
Zitierungen von § 2 SeeArbÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeArbÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SeeArbÜV Aufzeichnung der Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten
... Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10839/a184106.htm