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§ 2 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-5 Schiffsbesatzung

§ 2 Personal



Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die anerkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung und Ausstattung verfügen.



 

Zitierungen von § 2 SeeArbÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeArbÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeArbÜV Aufzeichnung der Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten
... Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes ...