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§ 8 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)
§ 8 Muster
(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Muster des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.
(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprüfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestinhalte enthalten sind:
- 1.
- Name der anerkannten Organisation und des Inspektors,
- 2.
- Name und IMO-Nummer des Schiffes,
- 3.
- Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des Schiffes,
- 4.
- Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes,
- 5.
- festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden sind,
- 6.
- bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maßnahmenplan zur Abstellung der Verstöße,
- 7.
- die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüberprüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt sind.
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