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Artikel 3 - Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)

Artikel 3 Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 35. StVZOAusnV § 1, § 3

Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt

1.
mit Doppelbereifung oder

2.
mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen oder

3.
mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen;

dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:

1.
bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,

2.
bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach DIN 11.030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln müssen nach außen und unten weisen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten" die Wörter „sowie jeweils Rückstrahler" eingefügt.

2.
§ 3 wird gestrichen.

 
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Zitierungen von Artikel 3 48. StVRÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 48. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 48. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 55. StVRÄndV Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803 ) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „wenn" die ...