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Artikel 4 - Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
Artikel 4 Änderung der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt."
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)" ersetzt.
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