Tools:
Update via:
Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (SeeEigensichVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
- -
- auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und 4 und mit § 9c des Seeaufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) und § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
- -
- auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes, der durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 SeeEigensichV § 7, § 12, mWv. 1. August 2013 § 7, § 14 (neu)
Die See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe angefügt:
„§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". - 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindestens die Nutzung international eingerichteter Melde- und Warnsysteme beim Einfahren in oder beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14 des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vorzusehen.(1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein genehmigter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich."
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag den Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren, wenn:
- 1.
- der Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufgenommen wird und
- 2.
- der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gegenüber dem Bundesamt schriftlich erklärt, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
- a)
- Die privaten bewaffneten Wachpersonen, die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbeiter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen und
- b)
- bei dem Einsatz werden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) beachtet.
- 1.
- durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1 den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen anzuzeigen,
- 2.
- die Berichte und Aufzeichnungen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Aufzeichnungen", zu erstellen sind, zwei Jahre lang aufzubewahren, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Bericht oder die Aufzeichnung angefertigt wurden, und
- 3.
- diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zuständigen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung von Schusswaffen oder auf Anforderung unverzüglich durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorzulegen.
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan sind nicht zulässig."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 7 bis 10.
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013
- 4.
- Folgender § 14 wird angefügt:
„§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Nummer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
„8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235". |
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember 2013 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In Vertretung Rainer Bomba
In Vertretung Rainer Bomba
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10841/index.htm