Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann (1. BergMAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834 (Nr. 44); Geltung ab 03.08.2013
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. August 2013 BergMAusbV § 1, § 9, § 10, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 837) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt."

3.
Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

4.
Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer



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