Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 7 Datenübermittlung



(1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln:

1.
Erkenntnisse oder Informationen über Zulassungs- und Aufsichtsmaßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation auswirken können,

2.
Erkenntnisse oder Informationen über Akkreditierungstätigkeiten sowie Maßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten einer Konformitätsbewertungsstelle auswirken können.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden übermittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden. Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informationen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuerverfahren zuzuordnen.

(4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung.

Anzeige