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Anlage 1 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
- 1.
- Zusammenfassung:
- a)
- Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
- b)
- vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
- 2.
- Hintergrund:
- a)
- allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;
- b)
- Kontext des Energieaudits;
- c)
- Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
- d)
- relevante Normen und Vorschriften.
- 3.
- Energieaudit:
- a)
- Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
- b)
- Informationen zur Datenerfassung:
- aa)
- Messaufbau (aktuelle Situation);
- bb)
- Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);
- cc)
- Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
- c)
- Analyse des Energieverbrauchs;
- d)
- Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
- 4.
- Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
- a)
- vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;
- b)
- Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
- c)
- Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
- d)
- geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
- e)
- mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
- f)
- Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
- 5.
- Schlussfolgerungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung V. v. 31. Oktober 2014 BGBl. I S. 1656 m.W.v. 6. November 2014
Frühere Fassungen von Anlage 1 SpaEfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31.10.2014 BGBl. I S. 1656 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 SpaEfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpaEfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SpaEfV Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
... EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder 2. ein alternatives System gemäß ...
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... Unternehmen gemäß § 3 ist: 1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder 2. die Einhaltung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu ...
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