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Anlage 2 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage 2 (zu § 3 Nummer 2) Alternatives System
1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen
4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.
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- Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger.
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- Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten.
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- Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1 Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger
Jahr | Eingesetzte Energie/ Energieträger | Verbrauch (kWh/Jahr) | Anteil am Gesamtenergie- verbrauch | Kosten | Kostenanteil | Messsystem oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung |
2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
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- Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher.
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- Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.
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- Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte wird der Energieverbrauch durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.
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- Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2 Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern
Energieverbraucher | Eingesetzte Energie (kWh) und Energieträger | Abwärme (Temperaturniveau) | Messsystem/ Messart oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/ Kalibrierung | |||
Nr. | Anlage/Teil | Alter | Kapazität | ||||
3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen
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- Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie zum Beispiel die energetische Optimierung der Anlagen und Systeme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte).
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- Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien.
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- Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen.
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- Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung, wie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3).
Tabelle 3 Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit
Allgemeine Angaben | Interne Verzinsung | Statische Amortisation | |||
Investition/ Maßnahme | Investitions- summe | Einsparung | Technische Nutzung | Rentabilität der Investition/a | Kapitalrückfluss |
[Euro] | [Euro/Jahr] | [Jahre] | [%] | [Jahre] | |
4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung V. v. 31. Oktober 2014 BGBl. I S. 1656 m.W.v. 6. November 2014
Frühere Fassungen von Anlage 2 SpaEfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31.10.2014 BGBl. I S. 1656 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 SpaEfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpaEfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SpaEfV Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
... abschließt, oder 2. ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser ...
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder 2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen. Die Nachweisführung nach Satz 1 muss ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2 müssen mindestens 90 Prozent des ermittelten Energieverbrauchs den Energie ... durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt. 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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