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Änderung § 8 SpaEfV vom 06.11.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 6. November 2014 und Änderungshistorie der SpaEfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 SpaEfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung | § 8 SpaEfV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen 1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie | (Text neue Fassung) 1 Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. 2 Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen 1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie |
2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien. | |
§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt. | 3 § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt. |
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