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Änderung § 8 SpaEfV vom 27.06.2020

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§ 8 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. 2 Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. 2 Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie

2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien.

3 § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)