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Änderung § 1 SpaEfV vom 06.11.2014
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§ 1 SpaEfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung | § 1 SpaEfV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck, Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt 1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes), | |
(Text alte Fassung) 2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb | (Text neue Fassung) 2. Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb |
a) eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie | |
3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen für die Überwachung und Kontrolle. | 3. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle. |
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