Änderung § 9 SpaEfV vom 06.11.2014

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§ 9 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 9 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.




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