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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 SGB V § 35a, § 71, § 73c, § 79, § 91, § 101, § 130b, § 132e, § 139d (neu), § 217b, § 280, § 282, § 294a, § 303e, mWv. 1. Januar 2014 § 101

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „als auch der" durch die Wörter „sowie vier Wochen nach" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5a" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 bis 5a und 7 bis 8 gelten entsprechend, wobei Absatz 8 mit der Maßgabe gilt, dass auch gegen die Veranlassung nach Satz 1 eine gesonderte Klage unzulässig ist."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „in Auftrag gegeben" durch das Wort „veranlasst" und die Wörter „zum Zeitpunkt der" durch die Wörter „vier Wochen nach" ersetzt.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „gegen" die Wörter „die Aufforderung zur Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1," eingefügt.

2.
In § 71 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 83, 85, 125 und 127" durch die Angabe „§§ 83 und 85" ersetzt.

2a.
§ 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort „insbesondere" die Wörter „zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung," eingefügt.

3.
In § 79 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7" durch die Angabe „Absatz 6a, 7" ersetzt.

4.
§ 91 Absatz 2 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend."

5.
§ 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2013" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
c)
Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter „die in Satz 5 bestimmten Versorgungsanteile und" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5a.
§ 130b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, darf der Erstattungsbetrag nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führen als die wirtschaftlichste Alternative."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes."

6.
Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Verträgen nach Satz 1 sind Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur Schutzimpfung vorzusehen."

7.
Nach § 139c wird folgender § 139d eingefügt:

„§ 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung."

8.
In § 217b Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6 bis 7" ersetzt.

9.
Dem § 280 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend."

10.
In § 282 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden vor der Angabe „§ 279" die Wörter „§ 35a Absatz 6a des Vierten Buches und" eingefügt und wird das Wort „gilt" durch das Wort „gelten" ersetzt.

11.
§ 294a Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1."

12.
§ 303e wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Datenverarbeitung und -nutzung, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmte Datenaufbereitungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Absatz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 3. AMGuaÄndG Inkrafttreten
... 1 Nummer 6 und Artikel 2 treten jeweils am 28. Oktober 2013 in Kraft. (3) In Artikel 3 Nummer 5 tritt Buchstabe c am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Eingangsformel DaTraGebV
... 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1650
Eingangsformel DaTraGebVuaÄndV 1)
... Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108 ) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

13. SGB V-Änderungsgesetz (13. SGBVÄndG)
G. v. 22.12.2013 BGBl. I S. 4382
Artikel 1 13. SGBVÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird die Angabe ...