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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (VerkLGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Verkehrsleistungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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