Tools:
Update via:
§ 1 - Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 932-7 Nichtbundeseigene Eisenbahnen
| |
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 932-7 Nichtbundeseigene Eisenbahnen
| |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Der Bund fördert Investitionen in die Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen (Ersatz, Aus- und Neubau), die dem Schienengüterfernverkehr dienen. 2Dies schließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch von anderen Schienenverkehren genutzt werden.
(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskriminierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen gemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.
(3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist.
(4) Schienengüterfernverkehr sind Schienengütertransporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilometern durchgeführt werden.
(5) 1Förderfähig sind Ersatzinvestitionen in Schienenwege,
- 1.
- die von Güterzügen grundsätzlich mit einer zugelassenen Streckengeschwindigkeit von mindestens 30 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
- 2.
- die durchgängig eine zulässige Radsatzlast von mindestens 20 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von mindestens 6,4 Tonnen pro Meter aufnehmen können,
- 3.
- die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen berechtigt ist,
- 4.
- 1auf denen in dem letzten Jahr vor Antragstellung Schienengüterfernverkehr stattgefunden hat. 2Satz 1 Nummer 4 ist nicht erfüllt, sofern erkennbar ist, dass künftig kein Schienengüterfernverkehr auf diesen Schienenwegen stattfinden wird.
(6) 1Förderfähig sind Investitionen in Schienenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus, wenn
- 1.
- die Investitionen die Durchführung von Verkehren des Schienengüterfernverkehrs verbessern oder ermöglichen,
- 2.
- die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen mit einer Streckengeschwindigkeit von in der Regel mindestens 50 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
- 3.
- die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen durchgängig eine zulässige Radsatzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von mindestens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen können,
- 4.
- eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur Durchführung der Investitionen berechtigt ist und die Schienenwege betreibt oder betreiben wird,
- 5.
- für die Investitionen zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung alle erforderlichen planungsrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen sind,
- 6.
- der Kapitalwert der Investitionen nach der Kapitalwertmethode ohne Förderung negativ ist und mit Förderung mindestens null beträgt, und
- 7.
- aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund der Investitionen zu erwartenden Mehrverkehren des Schienengüterfernverkehrs ein volkswirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln des Bundes von nicht kleiner als eins resultiert.
(7) 1Auf die Förderung von Investitionen von Schienenwegen, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen und von jeder Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 2Die Förderung erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 tritt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1730 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 1 SGFFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SGFFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGFFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGFFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGFFG Investitionen (vom 01.07.2021)
... im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Anteil von 50 Prozent der nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen ... betriebsbereit vorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienenwege gilt § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4 entsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in dem ... zu mindestens 60 Prozent für Förderungen von Ersatzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Absatz 5 eingesetzt werden. (8) Förderfähig sind Investitionen ab einem Volumen von ...
§ 3 SGFFG Finanzierung (vom 01.07.2021)
... den Fördermitteln am höchsten ist. (5) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Absatz 7 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines ... mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. (6) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Absatz 7 ist ausgeschlossen für Antragsteller, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 5 BahnRVÄndG Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
... vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Investitionen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 5 bis 7 ... Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender ... zu mindestens 60 Prozent für Förderungen von Ersatzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Absatz 5 eingesetzt werden. (8) Förderfähig sind Investitionen ab einem Volumen von ... den Fördermitteln am höchsten ist. (5) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Absatz 7 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines ... mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. (6) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Absatz 7 ist ausgeschlossen für Antragsteller, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10858/a184600.htm