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§ 2 - Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
(1) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. 2Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. 3Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) 1Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. 2Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. 3Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
(3) 1Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt. 2Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. 7Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(4) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2 bis 7 weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze entfällt. 2Die verbleibenden zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 3 Satz 2 bis 7 den übrigen Wahlvorschlägen zugeteilt.
(5) 1Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 2Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9 Absatz 3 Satz 3) gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind. 3Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) 1Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Satz 2 bis 7 verteilt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Absatz 7 ist nichtig gemäß B. v. 12. März 2014 (BGBl. I S. 271).
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 - (zu § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes) B. v. 12. März 2014 BGBl. I S. 271 m.W.v. 26. Februar 2014
Frühere Fassungen von § 2 EuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2014 (31.03.2014) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 - (zu § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes) vom 12.03.2014 BGBl. I S. 271 |
aktuell vorher | 10.10.2013 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
aktuell vorher | 09.11.2011 (24.11.2011) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - (zu § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland) vom 21.11.2011 BGBl. I S. 2252 |
aktuell vorher | 21.03.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
aktuell | vor 21.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EuWG Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder (vom 10.10.2013)
... mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende ...
Zitat in folgenden Normen
Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 31 EuWO Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 24.12.2013)
... und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem ... von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des ...
§ 71 EuWO Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet (vom 24.12.2013)
... der gültigen Stimmen. Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die ... er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen. ... entfallenen gültigen Stimmen, 5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - (zu § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland)
B. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2252
Entscheidung BVerfGE20111109
... 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 - (zu § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes)
B. v. 12.03.2014 BGBl. I S. 271
Entscheidung BVerfGE20140226
... 2221/13, 2 BvR 2238/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... 1 wird die Angabe „99" durch die Angabe „96" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben. b) ...
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 2 WahluAbgRÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622, 1738), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes" durch die Angabe § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ... In Satz 4 wird die Angabe § 2 Abs. 5 des Gesetzes" durch die Angabe § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird die ... 2 Nr. 5 wird die Angabe § 2 Abs. 6 des Gesetzes" durch die Angabe § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes" ersetzt. 19. § 73 wird wie folgt gefasst: ...
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