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§ 8 - Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 8 Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
(2) 1Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. 2Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes G. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3749 m.W.v. 10. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 8 EuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2013 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EuWG Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder (vom 10.10.2013)
... der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe ...
Zitat in folgenden Normen
Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 31 EuWO Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 24.12.2013)
... Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe ... 2, in § 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1 erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3 Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils das ...
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