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§ 9 - Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) 1Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. 2Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. 3Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
(2) 1In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. 2Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
(3) 1Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber benannt ist. 2Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. 3Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. 4Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. 5Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) 1Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. 2Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen.
(5) 1Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
(6) 1In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. 2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes G. v. 7. Oktober 2013 BGBl. I S. 3749 m.W.v. 10. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 9 EuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2013 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EuWG Wahlsystem, Sitzverteilung (vom 26.02.2014)
... Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9 Absatz 3 Satz 3) gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an ...
§ 8 EuWG Wahlvorschlagsrecht (vom 10.10.2013)
... Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der ...
§ 11 EuWG Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder (vom 10.10.2013)
... der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4), 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen ... § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind, 3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der ... die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt ...
§ 12 EuWG Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
... Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines ... über seine Zulassung (§ 14) entschieden ist. In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und ...
§ 13 EuWG Beseitigung von Mängeln (vom 10.10.2013)
... liegt nicht vor, wenn 1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 fehlt, 2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen ... des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 fehlt, 2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der ...
§ 15 EuWG Stimmzettel
... die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt. § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ...
Zitat in folgenden Normen
Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 31 EuWO Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 24.12.2013)
... vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes). (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, ...
§ 32 EuWO Inhalt und Form der Wahlvorschläge (vom 19.08.2023)
... den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen. (3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die ...
Anlage 14 EuWO (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (vom 25.05.2018)
... dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9 , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
... Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9 , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 10 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
... dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9 , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9 , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)" ersetzt. ... Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ... 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1 erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3 Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils das Wort ...
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