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§ 20 - Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die Namen der in das Europäische Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. 2Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahlergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen Parlaments.
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Zitierungen von § 20 EuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EuWG Berufung von Listennachfolgern (vom 21.03.2008)
... wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1086/a15735.htm