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Änderung § 19 EuWG vom 21.03.2008
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§ 19 EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 19 EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Text alte Fassung) § 19 Annahme und Ablehnung der Wahl | (Text neue Fassung)§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber |
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist er die Gewählten darauf hin, daß sie nach Annahme der Wahl die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21). (2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Die Ablehnungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber, Ersatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahlvorschlag beschränkt werden. | Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen. |
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