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Änderung § 23 EuWG vom 21.03.2008

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§ 23 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 23 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft


(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2 wird entschieden

1. im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsverfahren,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15 durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages,

(Text neue Fassung)

2. im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15 durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages,

2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den Präsidenten
des Deutschen Bundestages,

3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europäischen Parlament, indem es das Freiwerden des Sitzes feststellt.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.



(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(4) Entscheidet das Europäische Parlament über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Verkündung der Entscheidung über das Freiwerden des Sitzes aus dem Europäischen Parlament aus.

vorherige Änderung

(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungsverfahren oder durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages entschieden worden ist.



(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungsverfahren oder durch den Ältestenrat oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages entschieden worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)