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Änderung § 24 EuWG vom 21.03.2008

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§ 24 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 24 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Berufung von Listennachfolgern


(Text alte Fassung)

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder ein Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann auf die Stellung als Bewerber oder Ersatzbewerber und auf die Bewerbung in einem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. 2 Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. 3 Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind. 4 Unberücksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament verzichtet haben. 5 Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) 1 Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder ein Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. 2 Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) 1 Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter. 2 Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend. 3 Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.