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Änderung § 1 EuWG vom 10.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze


(Text alte Fassung)

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

(Text neue Fassung)

1 Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. 2 Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.