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Änderung § 1 EuWG vom 10.10.2013
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§ 1 EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung | § 1 EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze | |
(Text alte Fassung) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. | (Text neue Fassung) 1 Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. 2 Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. |
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