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Änderung § 6c EuWG vom 10.10.2013
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§ 6c EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung | § 6c EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl | |
(Text alte Fassung) Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben. | (Text neue Fassung) Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben. |
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