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Änderung § 28 EuWG vom 14.07.2018
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§ 28 EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung | § 28 EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1116 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich 0,70 Euro. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten sie für bis zu 4 Millionen Stimmen 0,85 Euro je Stimme. 3 Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich den in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag. 2 Abweichend von Satz 1 erhalten sie für bis zu 4 Millionen Stimmen den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag je Stimme. 3 Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. |
(2) 1 Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten entsprechend. 2 Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist. (3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vorschriften über die relative Obergrenze gelten entsprechend. (4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Auszahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten entsprechend. |
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