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Änderung § 17 EuWG vom 27.06.2020
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§ 17 EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 17 EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Wahlgeräte | |
(Text alte Fassung) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist. | (Text neue Fassung) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugelassen ist. |
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