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§ 4 - Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Datenerhebung
(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder elektronisch oder in Papierform erhoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:
- 1.
- Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
- a)
- bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift des Geschäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
- c)
- bei Vereinigungen: ein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und, falls darüber hinaus erforderlich, Name der Vereinigung;
- 2.
- Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter, Vercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder Makler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetzlichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beförderer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-, Mieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;
- 3.
- Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal, Lotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
- a)
- persönliche Daten: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
- b)
- Befähigungszeugnisse:
- aa)
- Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des Befähigungszeugnisses, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich;
- bb)
- Art der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder Organisation, Ausstellungsdatum;
- c)
- Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;
- 4.
- Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des Unfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern; - 5.
- Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
- a)
- Position der Fahrzeuge,
- b)
- Fahrtrichtung der Fahrzeuge,
- c)
- tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls,
- d)
- Fahrtstrecke mit Abfahrts- und voraussichtlichen Ankunftszeiten für die Ausgangs- und Zielhäfen und die Tagesendstation,
- e)
- Ladungsdaten mit Angabe, ob gefährliche Güter zur Ladung gehören;
- 6.
- Angaben über den Unfall:
- a)
- Unfallzeitpunkt,
- b)
- Unfallort,
- c)
- Unfallart,
- d)
- Verkehrssituation,
- e)
- äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage,
- f)
- Unfallursachen,
- g)
- Unfallfolgen,
- h)
- Mitteilung, ob eine Unfallmeldung nach Unterabschnitt 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben wurde;
- 7.
- Angaben über die an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
- a)
- Name, Art, Heimatort, Identifikations- oder Baunummer, einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen, Funkrufzeichen, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal,
- b)
- Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffsdokumenten, insbesondere den Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, Eichscheinen, Schiffssicherheitszeugnissen, Schiffsmessbriefen und darüber hinaus bei Gefahrgutschiffen auch Zulassungszeugnisse nach ADN sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse,
- c)
- Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Unfall,
- d)
- Umfang und Zustand der nautischen Ausrüstung, soweit sie Einfluss auf den Unfall hatte.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 23 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 4 SchUnfDatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 23 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SchUnfDatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchUnfDatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchUnfDatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchUnfDatG Datenspeicherung und Datenverwendung (vom 26.11.2019)
... Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. ... Auswertungen erhoben, gespeichert und verwendet werden. (2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der ... ist. Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten ...
§ 6 SchUnfDatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, ... in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an die Zentralkommission für die ... übertragenen Aufgaben. (3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach ...
§ 7 SchUnfDatG Löschung
... Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 23 WSVZuAnpG Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und ...
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