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Änderung § 5 SchUnfDatG vom 26.11.2019

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§ 5 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 5 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 150 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Datenspeicherung und Datennutzung


(Text neue Fassung)

§ 5 Datenspeicherung und Datenverwendung


vorherige Änderung

(1) 1 Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und nutzen. 2 Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer Auswertungen erhoben, gespeichert und genutzt werden.

(2) 1 Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. 2 Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.



(1) 1 Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. 2 Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer Auswertungen erhoben, gespeichert und verwendet werden.

(2) 1 Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. 2 Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.

(heute geltende Fassung) 
 

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