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Änderung § 1 SchUnfDatG vom 09.06.2021

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§ 1 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 1 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt

(Text alte Fassung)

1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes,

(Text neue Fassung)

1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,

2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,

3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,

2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.




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