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Änderung § 8 SchUnfDatG vom 08.09.2015
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§ 8 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 553 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln. |
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